Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rittmann Technikservice · Inhaber: Bastian Rittmann
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen Rittmann Technikservice, Inhaber Bastian Rittmann, und seinen Auftraggebern.
- Auftraggeber im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch Unternehmer gemäß § 14 BGB sein. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich gegenüber Unternehmern oder Verbrauchern gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
- Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige gleichartige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Rittmann Technikservice ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Rittmann Technikservice und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von Rittmann Technikservice sind, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, für die im Angebot angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich. Ist keine Gültigkeitsdauer angegeben, sind Angebote freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, durch eine Auftragsbestätigung von Rittmann Technikservice oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung der Vertragsparteien zustande.
- Vertragliche Vereinbarungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere schriftlich, in Textform, elektronisch oder mündlich getroffen werden.
- Beginnt Rittmann Technikservice auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor einer förmlichen Auftragsbestätigung mit der vereinbarten Leistung, kann der Vertrag auch durch den einvernehmlichen Leistungsbeginn zustande kommen.
- Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung. Hierdurch entstehende Mehrleistungen können zusätzlich vergütungspflichtig sein.
§ 3 Leistungsumfang
- Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen bestimmen sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den individuell getroffenen Vereinbarungen.
- Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erbracht werden, werden gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Werden während der Durchführung zusätzliche Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, wird Rittmann Technikservice den Auftraggeber hierüber informieren und dessen Zustimmung zur Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen einholen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
- Prüfungen, Messungen, Kontrollen und Bewertungen beziehen sich grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung feststellbaren Zustand und den vereinbarten Prüf- bzw. Leistungsumfang. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soweit für die Durchführung der vereinbarten Leistung Informationen, Unterlagen, Zugänge oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat dieser sie rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Preise und Zusatzleistungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig individuell vereinbarten Preise und Vergütungssätze.
- Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder vereinbart ist.
- Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang erbracht werden, sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach der hierfür getroffenen Vereinbarung. Wurde keine konkrete Vergütung vereinbart, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Material, Ersatzteile und sonstige Waren werden zu den hierfür vereinbarten Preisen berechnet. Soweit deren Lieferung oder Verwendung nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten ist, werden sie gesondert berechnet.
- Soweit im Angebot Mengen, Arbeitszeiten oder sonstige Aufwände ausdrücklich als Schätzung oder voraussichtlicher Aufwand bezeichnet werden, stellen diese keine Garantie eines bestimmten tatsächlichen Umfangs dar. Die Abrechnung erfolgt nach dem für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Abrechnungsmodell.
- Fremdleistungen und sonstige zusätzliche Kosten werden nur berechnet, soweit deren Übernahme durch den Auftraggeber vereinbart wurde oder sich eine entsprechende Vergütungs- oder Erstattungspflicht aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug
- Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder angegeben ist.
- Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Während des Verzugs sind Geldforderungen nach Maßgabe des § 288 BGB zu verzinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Bei Entgeltforderungen gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, wird im Verzugsfall zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht.
- Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Termine und Leistungshindernisse
- Vereinbarte Leistungstermine und Ausführungsfristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Angaben zu Ausführungszeiten stellen grundsätzlich unverbindliche Planungsangaben dar.
- Kann ein vereinbarter Termin aufgrund von Umständen, die Rittmann Technikservice nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder nicht rechtzeitiger erforderlicher Mitwirkung des Auftraggebers, nicht eingehalten werden, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Der Auftraggeber wird über erhebliche Verzögerungen informiert.
- Kann ein vereinbarter Termin aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, bleiben gesetzliche Ansprüche von Rittmann Technikservice, insbesondere auf Ersatz hierdurch entstandener Schäden oder Aufwendungen sowie gegebenenfalls auf Entschädigung, unberührt.
- Der Auftraggeber wird gebeten, absehbare Terminänderungen oder Absagen unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.
- Hierzu gehören insbesondere die Gewährung des erforderlichen Zugangs zu den zu prüfenden oder zu bearbeitenden Anlagen, Geräten und Räumlichkeiten, die Bereitstellung erforderlicher Informationen und vorhandener technischer Unterlagen sowie, soweit erforderlich, die Benennung eines geeigneten Ansprechpartners.
- Der Auftraggeber hat Rittmann Technikservice vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Gefahren, betriebliche Sicherheitsbestimmungen und sonstige Umstände zu informieren, die für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sind.
- Soweit für die Durchführung der vereinbarten Leistungen kundenseitige Freigaben, Abschaltungen, Zugangsberechtigungen oder sonstige Voraussetzungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber deren rechtzeitige Bereitstellung sicherzustellen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
- Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und kann die Leistung deshalb nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand erbracht werden, bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Rittmann Technikservice auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, Schäden oder eine angemessene Entschädigung unberührt.
§ 8 Abnahme
- Soweit die vereinbarte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften einer Abnahme zugänglich ist, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Rittmann Technikservice kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Für die Rechtsfolgen einer unterlassenen Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Prüfungen und Prüfprotokolle
- Prüfungen, Messungen und Kontrollen werden im jeweils vereinbarten Umfang und nach den für die beauftragte Leistung einschlägigen gesetzlichen, technischen und vertraglichen Anforderungen durchgeführt.
- Prüfprotokolle dokumentieren die im vereinbarten Prüfungsumfang getroffenen Feststellungen und Messergebnisse zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstreckt sich eine Prüfung nicht auf Bereiche oder Eigenschaften, die außerhalb des vereinbarten Prüfungsumfangs liegen oder ohne weitergehende Eingriffe nicht erkennbar oder prüfbar sind.
- Nachträgliche Veränderungen, Eingriffe, Beschädigungen, Verschleiß oder eine von den bei der Prüfung vorhandenen Bedingungen abweichende Nutzung werden durch das Prüfprotokoll nicht erfasst.
- Eine Prüfung oder ein Prüfprotokoll stellt keine Garantie für die zukünftige Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit oder Mangelfreiheit des geprüften Gegenstands dar, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich übernommen wurde.
- Festgestellte Mängel, Abweichungen oder Hinweise werden, soweit sie Gegenstand der beauftragten Prüfung sind, im Prüfprotokoll oder in einer ergänzenden Dokumentation festgehalten.
§ 10 Mängel und Nacherfüllung
- Für Mängel der von Rittmann Technikservice erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Der Auftraggeber wird gebeten, festgestellte Mängel Rittmann Technikservice möglichst unverzüglich und unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
- Soweit Rittmann Technikservice nach den gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung berechtigt ist, ist Rittmann Technikservice Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
- Art und Umfang der Nacherfüllung sowie die hierfür erforderlichen Aufwendungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzliche Ansprüche wegen Mängeln, die Rittmann Technikservice arglistig verschwiegen hat oder hinsichtlich derer ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde, bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
- Rittmann Technikservice haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsbegründung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
- Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verantwortlichem, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation von Rittmann Technikservice.
§ 13 Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Rittmann Technikservice Gerichtsstand.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam.
