Der Anspruch auf eine Ladestation
Nach § 20 Abs. 2 WEG können Wohnungseigentümer grundsätzlich angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft: Leitungsweg, Ausführung, ein gemeinsames Konzept für weitere Ladepunkte. Die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG bleiben bestehen. Mieter können nach § 554 BGB die Erlaubnis verlangen, soweit die Veränderung dem Vermieter unter Abwägung der Interessen zumutbar ist.
In der Praxis entsteht so nach und nach eine Ladeinfrastruktur: zuerst eine Wallbox, dann drei, dann eine gemeinsame Unterverteilung mit Lastmanagement. Je früher ein Konzept beschlossen wird, desto weniger Einzellösungen hängen später an der Hauptverteilung.
Was gemeinschaftlich ist und was nicht
| Teil | Häufige Zuordnung | Prüfung |
|---|---|---|
| Zuleitung ab Hauptverteilung, Unterverteilung Tiefgarage | Gemeinschaft, Verwaltung | mit den Gemeinschaftsanlagen des Gebäudes |
| Lastmanagement für mehrere Ladepunkte | Gemeinschaft, wenn gemeinsam beschlossen | Funktion bei der Anlagenprüfung |
| Einzelne Wallbox am Stellplatz | Eigentümer oder Mieter, der sie betreibt | durch den Betreiber, Nachweis an die Verwaltung |
| Ladekabel | Nutzer | bei gewerblicher Nutzung wiederkehrend |
Die Tabelle zeigt eine häufige Praxis, keine gesetzliche Aufgabenteilung. Maßgeblich sind Teilungserklärung, Verträge und wirksame Beschlüsse. Eine privat genutzte Wallbox unterliegt nicht allein wegen ihres Standorts in der Tiefgarage einer betrieblichen Prüfpflicht. Sinnvoll ist ein Beschluss, der festlegt, wer die Prüfung der Einzel-Wallbox veranlasst, wer die Kosten trägt und wie der Nachweis an die Verwaltung geht. Für die Kosten der Errichtung gilt § 21 WEG.
Netzbetreiber und Leistung
Jede Ladeeinrichtung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitgeteilt werden. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung aller Ladeeinrichtungen einer elektrischen Anlage 12 kVA, ist vorher seine Zustimmung nötig. Zwei Wallboxen mit je 11 kW überschreiten diese Grenze, zwei kleinere Geräte müssen es nicht. Ein Lastmanagement begrenzt die gleichzeitige Leistung und ist deshalb oft Voraussetzung für weitere Ladepunkte. Anmeldung und Installation übernimmt ein im Installateurverzeichnis eingetragener Betrieb.
Prüfung als Teil der Objektbetreuung
Für die Verwaltung lohnt es sich, Ladepunkte in die Prüfung der Gemeinschaftsanlagen aufzunehmen: Treppenhaus, Keller, Tiefgarage und die Zuleitung der Wallboxen in einem Termin. Rittmann Technikservice verbindet das auf Wunsch mit der Rauchwarnmelder-Wartung und der Prüfung der ortsfesten Anlage. Eigentümer, die ihre Wallbox prüfen lassen wollen, können sich dem Termin anschließen. Details auf der Seite Wallbox-Prüfung.
Häufige Fragen
Kann die Eigentümergemeinschaft eine Wallbox verbieten?
Grundsätzlich nicht. Nach § 20 Abs. 2 WEG können Eigentümer eine angemessene Lademöglichkeit verlangen. Die Gemeinschaft beschließt über die Durchführung, etwa Leitungsweg und Ausführung. Die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG bleiben bestehen.
Wer muss die Wallbox in der Tiefgarage prüfen lassen?
Das hängt von Eigentumszuordnung, Betreiberverhältnissen, Verträgen und Beschlüssen ab. Häufig veranlasst die Verwaltung die Prüfung von gemeinsamer Zuleitung und Lastmanagement, die einzelne Wallbox ihr Betreiber. Die Zuständigkeit sollte per Beschluss dokumentiert werden.
Brauchen wir ein Lastmanagement?
Ab mehreren Ladepunkten meist ja, weil die Summe der Leistung sonst den Hausanschluss überlastet oder die Zustimmung des Netzbetreibers nicht erteilt wird. Die Planung übernimmt der Installationsbetrieb.
Stand: 2026-10-23. Fachliche Angaben nach den genannten Vorschriften und Normen, ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung und Ihre Gefährdungsbeurteilung.
