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Ratgeber DGUV V3

DGUV V3 Prüfprotokoll: Was hineingehört und wie lange es aufbewahrt wird

Ein DGUV V3 Prüfprotokoll dokumentiert je Gerät oder je Anlage, was geprüft wurde, welche Messwerte ermittelt wurden, wie das Ergebnis lautet, wer geprüft hat und wann die nächste Prüfung fällig ist. Nach § 14 BetrSichV ist das Ergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfplakette am Gerät ersetzt das Protokoll nicht.

PflichtAufzeichnung nach § 14 BetrSichV
AufbewahrungMindestens bis zur nächsten Prüfung
Je GerätMesswerte mit Grenzwerten, nicht nur Sammelblatt
PlaketteHinweis am Gerät, kein Ersatz für das Protokoll
Muster-Prüfprotokoll DGUV V3 (PDF)Vorlage für ortsveränderliche Betriebsmittel, zum Ausdrucken

Warum das Protokoll der eigentliche Nachweis ist

Die DGUV Vorschrift 3 verlangt die Prüfung, die Betriebssicherheitsverordnung verlangt den Nachweis: Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfung aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die TRBS 1201 konkretisiert, was eine Prüfaufzeichnung enthalten muss. Gegenüber Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht oder Versicherer zählt das Protokoll, nicht die Erinnerung, dass jemand da war.

Ein brauchbares Protokoll erfüllt zwei Anforderungen: Es ist je Prüfling nachvollziehbar, und es enthält die Messwerte samt Grenzwerten, damit ein Dritter das Ergebnis beurteilen kann. Ein Sammelblatt mit dem Vermerk "120 Geräte geprüft, alle in Ordnung" erfüllt das nicht.

Pflichtinhalte für ortsveränderliche Betriebsmittel

Für die Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 bzw. DIN EN 50699 sollte das Protokoll je Gerät folgende Angaben enthalten:

AngabeInhalt
IdentifikationGerätenummer oder Inventarnummer, Typ, Hersteller, Standort oder Kostenstelle
SchutzklasseI, II oder III, weil sie die Messungen und Grenzwerte bestimmt
SichtprüfungGehäuse, Leitung, Stecker, Zugentlastung, Kennzeichnung, Ergebnis
MessungenSchutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom bzw. Ersatzableitstrom, jeweils mit Messwert und Grenzwert
FunktionsprüfungDurchgeführt, Ergebnis
GesamtergebnisBestanden oder nicht bestanden, bei Mängeln die Beschreibung
PrüferName, Firma, Unterschrift oder elektronische Signatur
PrüfgerätTyp und Seriennummer, Kalibrierdatum
Datum und nächster TerminPrüfdatum und festgelegte Prüffrist

Die Grenzwerte, gegen die gemessen wird, erklärt der Artikel zu den Messungen nach DGUV V3. Welche Messung je Schutzklasse anfällt, steht im Artikel Schutzklassen elektrischer Geräte.

Pflichtinhalte für ortsfeste Anlagen

Für ortsfeste elektrische Anlagen orientiert sich das Protokoll an DIN VDE 0105-100 für die Wiederholungsprüfung und DIN VDE 0100-600 für die Erstprüfung. Es ist je Verteilung und Stromkreis aufgebaut:

  • Bezeichnung der Anlage, des Gebäudes und der Verteilung, Netzform (TN, TT), Anlagendokumentation vorhanden oder nicht.
  • Je Stromkreis: Bezeichnung, Leitungsquerschnitt, Schutzorgan (Sicherung oder Leitungsschutzschalter mit Nennstrom und Charakteristik).
  • Besichtigung: Zustand der Betriebsmittel, Kennzeichnung, Berührungsschutz, Leitungsverlegung.
  • Messwerte: Durchgängigkeit des Schutzleiters, Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz und daraus abgeleitet die Einhaltung der Abschaltbedingung, bei RCDs Auslösestrom und Auslösezeit, gegebenenfalls Erdungswiderstand.
  • Mängel mit Einstufung: Gefahr im Verzug (sofort abzustellen), Mangel mit Fristsetzung, Hinweis ohne unmittelbare Gefährdung.
  • Prüfer, Prüfgerät, Datum, nächster Prüftermin.

Die Mängeleinstufung ist für den Betreiber der wichtigste Teil, weil sie sagt, was sofort zu tun ist und was bis zur nächsten Prüfung erledigt werden kann.

Prüfplakette und Protokoll

Die Prüfplakette am Gerät zeigt Prüfdatum, nächsten Termin und meist eine Prüfnummer. Sie ist ein Hinweis für Nutzer und Prüfer, erleichtert die Fristenkontrolle und macht nicht geprüfte Geräte auf einen Blick erkennbar. Als Nachweis reicht sie nicht: Sie enthält keine Messwerte, keinen Prüfer und keine Angabe zum Prüfumfang. Der Nachweis ist das Protokoll, die Plakette verweist nur darauf.

Die Zuordnung funktioniert über die Gerätenummer: Sie steht auf der Plakette oder einem separaten Barcode-Etikett und im Protokoll. Ohne diese Zuordnung lässt sich bei 200 Geräten nicht mehr sagen, welches Protokoll zu welchem Gerät gehört.

Aufbewahrung und digitale Protokolle

Vorgeschrieben ist die Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung. In der Praxis ist es sinnvoll, Protokolle länger aufzuheben, mindestens über zwei Prüfzyklen: Erst dann lässt sich die Fehlerquote nachweisen, die eine Verlängerung der Prüffrist begründet, und bei einem Schadensfall ist die Prüfhistorie eines Geräts belegbar.

Digitale Protokolle sind zulässig und heute Standard. Die meisten Gerätetester speichern Messwerte und übertragen sie in eine Software, die je Gerät ein Protokoll erzeugt. Für den Auftraggeber zählen drei Dinge: ein Format, das ohne Spezialsoftware lesbar ist (in der Regel PDF), eine Geräteliste als Tabelle für die eigene Verwaltung, und eine Ablage, die bei einem Wechsel des Prüfdienstleisters nicht verloren geht. Ein Muster für ortsveränderliche Betriebsmittel steht unten als PDF zum Download bereit.

Prüfung in Oberhausen und Umgebung

Rittmann Technikservice übergibt nach jeder Prüfung ein Protokoll je Gerät mit Messwerten und Grenzwerten sowie eine Geräteliste, digital als PDF. Bastian Rittmann prüft selbst, kennzeichnet jedes Gerät mit Plakette und Gerätenummer, nennt nach Zählung einen Festpreis und erinnert vor Ablauf des nächsten Termins. Einsatzgebiet sind Oberhausen, Essen, Duisburg, Mülheim und Bottrop. Fragen Sie über die Anfrage an oder sehen Sie sich die Seite DGUV V3 Prüfung Oberhausen an.

Häufige Fragen

Gibt es eine amtliche Vorlage für das DGUV V3 Prüfprotokoll?

Nein, weder DGUV Vorschrift 3 noch BetrSichV geben ein Formular vor. Vorgeschrieben ist der Inhalt: Prüfling, Prüfumfang, Ergebnis, Prüfer, Datum. Muster gibt es von Berufsgenossenschaften, Prüfgeräteherstellern und als Download auf dieser Seite.

Wie lange muss ich Prüfprotokolle aufbewahren?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung, so verlangt es § 14 BetrSichV. Empfehlenswert ist eine längere Aufbewahrung über mehrere Prüfzyklen, um Fehlerquoten und Prüfhistorie nachweisen zu können.

Reicht die Prüfplakette als Nachweis?

Nein. Die Plakette zeigt nur Datum und nächsten Termin. Der Nachweis ist das Protokoll mit Messwerten, Prüfer und Prüfumfang. Plakette und Protokoll werden über die Gerätenummer verknüpft.

Muss das Protokoll unterschrieben sein?

Der Prüfer muss erkennbar sein. Bei Papierprotokollen ist das die Unterschrift, bei digitalen Protokollen der Name des Prüfers mit elektronischer Signatur oder einer nachvollziehbaren Zuordnung in der Prüfsoftware.

Sind digitale Protokolle zulässig?

Ja. Die Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass die Daten lesbar, vollständig und bis zur nächsten Prüfung verfügbar sind.

Stand: 2026-09-09. Fachliche Angaben nach den genannten Vorschriften und Normen, ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung und Ihre Gefährdungsbeurteilung.