Was die Vorschrift verlangt
Die DGUV Vorschrift 3 fordert in § 5, dass die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgt. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht in § 14 von der zur Prüfung befähigten Person und verweist für deren Anforderungen auf die Technische Regel TRBS 1203. Beide Anforderungen gelten nebeneinander: Wer DGUV V3 Prüfungen durchführt, muss Elektrofachkraft und befähigte Person sein.
Die Vorschrift regelt außerdem, dass die Prüfung mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten erfolgt und die Ergebnisse dokumentiert werden. Wer prüft, ohne die Qualifikation zu haben, erzeugt Protokolle ohne Beweiswert.
Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10
Elektrofachkraft ist nach DIN VDE 1000-10, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Definition ist bewusst an die Tätigkeit gebunden: Eine Elektrofachkraft für Schaltanlagen ist nicht automatisch Elektrofachkraft für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte. Entscheidend ist, dass die Ausbildung und Erfahrung das konkrete Arbeitsgebiet abdecken.
Typische Wege zur Elektrofachkraft sind abgeschlossene Berufsausbildungen in einem elektrotechnischen Beruf, Meister- oder Technikerabschlüsse sowie Ingenieurstudiengänge der Elektrotechnik. Auch Berufe mit elektrotechnischem Schwerpunkt, etwa Schiffsmechaniker mit Weiterbildung zum Industriemeister Elektrotechnik, erfüllen die Anforderung, wenn die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Teil von Ausbildung und Berufspraxis ist.
Befähigte Person nach TRBS 1203
Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an die zur Prüfung befähigte Person. Sie nennt drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen:
- Berufsausbildung: Eine abgeschlossene Ausbildung in einer Fachrichtung, die für die Prüfung relevant ist, bei elektrischen Gefährdungen also eine elektrotechnische Ausbildung.
- Berufserfahrung: Praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln, sodass Mängel und Abweichungen vom Sollzustand erkannt werden.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Die Person muss aktuell im Prüfgebiet tätig sein und ihre Kenntnisse über Regelwerk und Technik auf dem Stand halten.
Die TRBS 1203 stellt zudem klar, dass die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei ist und nicht wegen ihrer Prüfergebnisse benachteiligt werden darf. Für den Auftraggeber bedeutet das: Ein Prüfer, der Mängel benennt, tut das, was die Regel von ihm verlangt.
Elektrotechnisch unterwiesene Person und der Lehrgang allein
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wurde durch eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet und angelernt. Nach Tabelle 1B der Durchführungsanweisung darf eine EuP ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Voraussetzung bleibt die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft, die die Prüfergebnisse verantwortet. Ortsfeste Anlagen darf eine EuP nicht eigenständig prüfen.
Ein häufiges Missverständnis: Ein zwei- oder dreitägiger Lehrgang mit Zertifikat macht die Teilnehmenden nicht zur Elektrofachkraft und nicht zur befähigten Person. Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse zum Regelwerk und zum Prüfgerät, ersetzt aber weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung. Auch das Prüfgerät entscheidet nicht: Moderne Gerätetester führen die Messungen weitgehend automatisch durch, die Bewertung von Sichtprüfung, Messwerten und Grenzfällen bleibt Aufgabe des Prüfers. Was gemessen wird, erklärt der Artikel zu den Messungen nach DGUV V3.
Die Verantwortung bleibt beim Unternehmer
Auch wenn ein externer Dienstleister prüft, bleibt der Unternehmer nach DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV dafür verantwortlich, dass die Prüfung stattfindet, dass sie durch qualifizierte Personen erfolgt und dass die Ergebnisse dokumentiert sind. Er muss die Auswahl des Prüfers sorgfältig treffen. Das gilt in beide Richtungen: Ein Betrieb, der einen unqualifizierten Prüfer beauftragt, hat seine Auswahlpflicht verletzt, auch wenn Protokolle vorliegen.
Daraus folgt für Auftraggeber eine kurze Prüfliste, bevor sie einen Prüfdienstleister beauftragen:
| Was Sie prüfen sollten | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Qualifikationsnachweis | Elektrotechnische Ausbildung oder Meister-, Techniker-, Ingenieurabschluss; Berufspraxis im Prüfgebiet |
| Kalibrierte Messtechnik | Gerätetester und Installationstester nach DIN VDE 0404 bzw. DIN EN 61557 mit gültigem Kalibriernachweis |
| Protokollmuster | Messwerte mit Grenzwerten je Gerät, nicht nur ein Sammelblatt, siehe Prüfprotokoll |
| Betriebshaftpflicht | Deckung für Prüftätigkeiten, damit Fehler des Prüfers nicht beim Auftraggeber hängen bleiben |
| Wer prüft tatsächlich | Der Qualifizierte selbst oder angelernte Hilfskräfte unter Aufsicht? |
Prüfung in Oberhausen und Umgebung
Bei Rittmann Technikservice prüft der Inhaber Bastian Rittmann, Industriemeister Elektrotechnik, selbst und mit kalibrierter Messtechnik. Sie erhalten je Gerät ein Protokoll mit Messwerten, nach Zählung einen Festpreis, und vor Ablauf der nächsten Frist eine Erinnerung. Einsatzgebiet sind Oberhausen, Essen, Duisburg, Mülheim und Bottrop. Mehr zur Person unter Über mich, den Bestand melden Sie über die Anfrage.
Häufige Fragen
Darf ich als Betriebsinhaber die DGUV V3 Prüfung selbst machen?
Nur, wenn Sie Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 sind und die Anforderungen der TRBS 1203 an eine befähigte Person erfüllen. Ohne elektrotechnische Ausbildung ist das nicht der Fall, auch nicht nach einem Lehrgang.
Reicht ein DGUV V3 Lehrgang, um prüfen zu dürfen?
Nein. Der Lehrgang vermittelt Regelwerk und Umgang mit dem Prüfgerät, ersetzt aber weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Beide verlangt die TRBS 1203 zusätzlich zur zeitnahen Tätigkeit im Prüfgebiet.
Was darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen?
Ortsveränderliche Betriebsmittel mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten, unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Ortsfeste Anlagen sind der Elektrofachkraft vorbehalten.
Muss der Prüfer Elektromeister sein?
Nein. Verlangt wird die Elektrofachkraft mit Berufsausbildung, Erfahrung und aktueller Tätigkeit im Prüfgebiet. Ein Meister- oder Technikerabschluss erfüllt das, ist aber keine Voraussetzung.
Wer haftet, wenn der externe Prüfer Fehler macht?
Für die Auswahl eines geeigneten Prüfers haftet der Unternehmer, für Fehler bei der Prüfung selbst der Prüfdienstleister. Deshalb gehört die Betriebshaftpflicht des Dienstleisters zu den Punkten, die Sie vor Auftrag abfragen sollten.
Stand: 2026-09-09. Fachliche Angaben nach den genannten Vorschriften und Normen, ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung und Ihre Gefährdungsbeurteilung.
